Die Ausbildung junger, motivierter Menschen ist der Stiftung Hospital ein besonderes Anliegen. Eine qualifizierte Berufsausbildung bedeutet eine gute Perspektive für den Einzelnen und Zukunftssicherung für die Einrichtung.
Ein Beruf in der Altenpflege ist zukunftsorientiert, vielseitig und spannend. Keine andere Branche verzeichnet eine derart große Nachfrage an Fachkräften. Die Altenpflege hat sich zu einem anspruchsvollen Dienstleistungsberuf entwickelt, der eine qualitativ hochwertige Ausbildung erfordert. Mit speziell qualifizierten PraxisanleiterInnen entsprechen wir dieser Entwicklung.
Zur Zeit werden im Bereich Altenhilfe der Stiftung insgesamt 18 Auszubildende in folgenden Ausbildungsgängen beschäftigt:
- Altenpfleger/in (zur Zeit 12 Ausbildungsplätze)
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Schulische Ausbildung im Altenhilfequalifikationszentrum St. Wendel und praktische Anteile im ambulanten und stationären Bereich wechseln sich dabei ab.
Voraussetzungen für einen Ausbildungsplatz ist die Mittlere Reife und entsprechende Eignung, die in Form einen Praktikums in der Stiftung Hospital nachgewiesen werden muss.
- Altenpflegehelfer/in (zur Zeit 9 Ausbildungsplätze)
Diese Ausbildung dauert ein Jahr. Auch hier unterteilt sich die Ausbildung in den schulischen Teil im Altenhilfequalifikationszentrum St. Wendel und die praktischen Anteile im ambulanten und stationären Bereich. Da die einjährige Ausbildung gemeinsam mit der Ausbildung zum/zur Altenpfleger/in läuft, ist es grundsätzlich möglich, nach bestandener Altenpflegehelferausbildung in die 3-jährige Ausbildung zu wechseln.
Voraussetzungen für einen Ausbildungsplatz sind ein guter Hauptschulabschluss und entsprechende Eignung, die in Form eines Praktikums in der Stiftung Hospital nachgewiesen werden muss.
- Hauswirtschaftshelferin (zur Zeit 1 Ausbildungsplatz)
Die Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin dauert drei Jahre. Die praktische Ausbildung findet an drei Tagen in der Woche in der Einrichtung statt, an den übrigen Tagen erfolgt der externe schulische Anteil.
Über die persönliche Eignung hinausgehend sind keine weiteren besonderen Voraussetzungen zu erfüllen.